|
|
Friedhofssatzung Friedhofssatzung
der
Ortsgemeinde Woldert vom 15.06.2011 INHALTSÜBERSICHT: 1. Allgemeine
Vorschriften § 1 Geltungsbereich §
2 Friedhofszweck §
3 Schließung und
Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften §
4 Öffnungszeiten §
5 Verhalten auf dem
Friedhof §
6 Ausführen
gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine
Bestattungsvorschriften §
7 Allgemeines,
Anzeigepflicht, Bestattungszeit §
8 Särge §
9 Grabherstellung §
10 Ruhezeit §
11 Umbettungen 4. Grabstätten §
12 Allgemeines, Arten der
Grabstätten §
13 Reihengrabstätten §
14 Wahlgrabstätten §
15 Urnengrabstätten §
16 Rasengrabstätten §
17 Ehrengrabstätten 5. Gestaltung der
Grabstätten §
18 Wahlmöglichkeit §
19 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale §
20 Gestaltung der Grabmale in
Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften §
21 Gestaltung der Grabmale in
Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften §
22 Errichten und Ändern von
Grabmalen §
23 Standsicherheit der
Grabmale §
24 Verkehrssicherungspflicht für
Grabmale §
25 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und
Pflege der Grabstätten §
26 Herrichten und
Instandhalten der Grabstätten §
27 Grababdeckungen §
28 Grabfelder mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften §
29 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle §
30 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften §
31 Alte Rechte §
32 Haftung §
33 Ordnungswidrigkeiten §
34 Gebühren §
35 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften §
1 Geltungsbereich
Diese
Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Woldert
gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Begriffsbestimmungen: Träger
des Friedhofes in Woldert ist die Ortsgemeinde
Woldert.. Die
Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden von der Ortsgemeinde Woldert / Verbandsgemeindeverwaltung
Puderbach wahrgenommen. § 2
Friedhofszweck (1)
Der
Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Woldert. (2)
Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a)
bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde
Woldert waren, b)
ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c)
ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten
sind. (3)
Die
Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht
nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die
Bestattung vom Abschluß einer Sondervereinbarung, die eine Entgeltsregelung
enthalten muß, abhängig machen. In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen
der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden. § 3 Schließung
und Aufhebung (1)
Der
Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere
Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken
gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2)
Durch die
Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen
oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt,
wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines
weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw.
Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung
verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3)
Durch die
Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten
verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls
die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Woldert in andere Grabstätten
umgebettet. (4)
Schließung
oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer
Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,
wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5)
Umbettungstermine
werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie
bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder
Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen
mitgeteilt. (6)
Ersatzgrabstätten
werden von der Ortsgemeinde Woldert
auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw.
geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten
werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1)
Die Öffnungszeiten
werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf
der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2)
Die
Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten
auf dem Friedhof (1)
Die
Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2)
Kinder unter 12 Jahren dürfen
den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3)
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur
Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste
anzubieten, c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder
Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) den
Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder
zu beschädigen, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum
außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g)
Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu
spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, i)
Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa)
ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder bb)
die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. j)
die
Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege ist nicht gestattet. (4)
Feiern
und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens
vier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen
gewerblicher Arbeiten *1 (1)
Bildhauer,
Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von
Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem
Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten
festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die
Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier
Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen
Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die
einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl.
S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2)
Zugelassen
werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sind. (3)
Zugelassene
Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem
Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen
vorzuzeigen. (4)
Die
Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. *1 Für das
Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die
EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4
ff. der Gewerbeordnung verwiesen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1)
Jede
Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage des vom Standesbeamten ausgestellten
Beerdigungserlaubnisscheines
bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 dieser
Satzung. (2)
Wird eine
Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3)
Die
Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen
und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4)
Aschen müssen
spätestens zwei Monate nach der Einäscherung
beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen
(Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5)
In jedem
Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter
mit ihrem nicht über 1 Jahr alten
Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können
auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren
in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1)
Die Särge
müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein,
soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2)
Die
Särge sollen höchstens 2,05 m lang,
0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens
1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß
0,50 m breit sein. (3)
Für
die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 9
Grabherstellung (1)
Die
Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2)
Die
Tiefe der einzelnen Gräber ist so zu bemessen, dass die Grabsohle mindestens
1,80 m unter der Oberkante des gewachsenen Bodens liegt. Urnengräber sind so anzulegen, dass
bis zur Oberkante der Urne eine Erdabdeckung von mindestens 0,50 m vorhanden ist. (3)
Die
Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4)
Der
Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu
lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu
erstatten. § 10 Ruhezeit (1)
Die
Ruhezeit für Leichen beträgt 40
Jahre. (2)
Die
Ruhezeit für Aschen beträgt 20
Jahre. § 11
Umbettungen (1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2)
Umbettungen
von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen
innerhalb der Ortsgemeinde Woldert in
den ersten 3 Jahren
der Ruhezeit nur
bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /
Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde
Woldert nicht zulässig. § 3 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. (3)
Nach
Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet
werden. (4)
Umbettungen
erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten
/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei
Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Die Ortsgmeinde
Woldert ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen
vorzunehmen. (5)
Umbettungen
werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines
gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6)
Die
Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7)
Der
Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt. (8)
Leichen
und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder
richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten § 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten (1)
Die
Grabstätten werden unterschieden in a)
Reihengrabstätten, 1b) Wahlgrabstätten, c)
Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d)
Rasengrabstätten, e)
Ehrengrabstätten. (2)
Die
Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung
des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit
der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1)
Reihengrabstätten
sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden
schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der
Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2)
Es werden
eingerichtet: a) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m. b) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für
Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m. (3)
Zwischen
den einzelnen Reihengräbern ist eine 0,40
m breite und zwischen den Grabreihen eine 1,50
m breite Wegefläche anzulegen. (4)
In jeder
Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 - nur eine
Erdbestattung erfolgen. (5)
Es
wird der Reihe nach beigesetzt. Das Überschlagen eines Grabes für eine spätere
Belegung ist nicht gestattet. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes
Reihengrab sind unzulässig. (6)
Das Abräumen
von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6
Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem
betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (7)
Reihengräber
sind spätestens 6 Wochen nach der
Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie
ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies auch nach Aufforderung nicht,
können die Gräber eingeebnet werden. § 14
Wahlgrabstätten (1)
Wahlgrabstätten
sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der
festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine
Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a)
Ehegatten, b)
Verwandte
der auf- und absteigenden Linie, c)
Kinder,
angenommene Kinder und Geschwister, d)
die
Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. (2)
Es
werden eingerichtet: a)
Doppelgrabstätten, b)
mehrstellige
Grabstätten. (3)
Das
Nutzungsrecht kann nur erworben werden, wenn der Überlebende mindestens das 50.
Lebensjahr vollendet hat. Familienangehörige, die nicht in der Ortsgemeinde
Woldert wohnen, können in den Wahlgräbern nur mit Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung beigesetzt werden. (4)
Der
Erwerb eines Wahlgrabes gewährt kein Eigentumsrecht, sondern nur ein
Nutzungsrecht. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Aus dem
Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (5)
Während
der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit
die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6)
Das
Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen
werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitraum
geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden
Gebühren. (7)
Schon
bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall
seines Ablebens aus den in Satz 2 genannten Personen einen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachfolgender Reihe über: a)
auf
den überlebenden Ehegatten, b)
auf
die Kinder, c)
auf
die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d)
auf
die Eltern, e)
auf
die Geschwister, f)
auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen ist
unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppen die nach Jahren älteste
Person nutzungsberechtigt. (8)
Der
jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem
Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der
Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich
nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9)
Der
jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei
Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der
Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10)Das
Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist
nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11)Wahlgräber
sind spätestens 6 Wochen nach Erwerb
der Nutzungsrechte bzw. der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der
Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht das auch nach
Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden. (12)Bei
Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die
Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf
volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (13)Doppelwahlgräber
haben folgendes Maß:
Länge 2,30 m x Breite 2,20 m.
Zwischen
den Wahlgräbern ist eine 0,40 m breite
Abstellfläche und eine 1,50 m breite
Wegefläche anzulegen. § 15
Urnengrabstätten (1)
Es
besteht ein besonderes Urnengrabfeld. (2)
Aschen dürfen
beigesetzt werden in: a)
Reihengrabstätten bis zu 1 Asche, b)
Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen. In bereits belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten ist
die weitere Beisetzung von Urnen möglich (siehe § 13 und 14 der Satzung). (3)
Die
Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung
sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung
des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4)
Soweit
sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5)
Urnen-Reihengrabstätten
haben die Maße: Länge
1,00 m, Breite 0,60 m für eine Reihengrabstätte (Einzelgrab). Urnen-Wahlgrabstätten
haben die Maße: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m für eine Wahlgrabstätte
(Doppelgrab). (6)
Urnenreihengrabstätten
sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die
Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (7)
Die
Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung
sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung
des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8)
Soweit
sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Rasengrabstätten (1)
Es
besteht ein besonderes Feld für Rasengrabstätten als Reihengräber (Einzelgräber) a)
für
Erdbestattungen und b)
für
Urnenbestattungen. (2)
Die Größe
der Grabstellen sind in § 13 (2) für Erdbestattungen und in § 15 (5) für
Urnenbestattungen geregelt. (3)
Die
Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein
durch die Friedhofsverwaltung. (4)
Die
Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. (5)
Auf den
frischen Grabhügeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränze,
Schalen oder Schnittblumen erlaubt. (6)
Innerhalb
von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die
Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten. Der vorhandene Grabschmuck
etc. sowie das Holzkreuz sind zu entsorgen. (7)
Danach
ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet. (8)
Auf den
Rasengrabstätten werden einheitliche Granit-Schriftplatten ebenerdig von der
Friedhofsverwaltung verlegt, auf denen Vor- und Nachname, Wohnort sowie
Geburtsjahr und Sterbejahr der Bestatteten eingefräst oder eingehauen sind. (9)
Bei der
Zuweisung einer Grabstätte in einem Rasengräberfeld verpflichtet sich der
Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die
vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. § 17 Ehrengrabstätten Die
Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen
ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit Auf
dem Friedhof sind nur Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19)
und Rasengräber (§ 16) eingerichtet. § 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede
Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde
des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
wird. 6. Grabmale § 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die
Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere
Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen
besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (1) Die Grabmäler und Einfassungen sind aus natur- und
werksgerechtem Material sauber und handwerksgerecht einwandfrei herzustellen. (2) Es
werden nicht zugelassen: a)
Natursteinsockel
aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst verwendet wird, b)
Kunststeinsockel
unter Natursteingrabmälern, c)
Terrazzo,
Kunststein oder Kunststoff, d)
in Zement
aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, e)
Ölfarbenanstrich, f)
Inschriften
und Darstellungen, die der Religion, dem Geschmack und der Sitte widersprechen
oder verniedlichend wirken, g)
Lichtbilder, h)
weißer
Marmor in Hochglanzausführung, i)
Kunststeineinfassungen
mit Natursteinabdeckung, j)
das Einfriedigen durch Hecken und dergleichen. (3) Auf
Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a)
Reihengräber für Verstorbene bis
zu 5 Jahren: Höhe: 0,75 m
(gemessen von der Bodenoberkante), b)
Reihengrabstätten für Verstorbene über
5 Jahren: Höhe: 0,80 m
(gemessen von der Bodenoberkante), c) Wahlgrabstätten: Höhe: 1,00 m (gemessen von der Bodenoberkante). (4) Die
Grabdenkmäler dürfen nicht die gesamte Breite der Grabstätte einnehmen und
die hinter ihnen befindlichen Grünpflanzungen nicht übertragen. (5) Auf
Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a)
Urnengrabstätten: Höhe 0,75 m
(gemessen von der Bodenoberkante). (6) Die
Grabdenkmäler dürfen nicht die gesamte Breite der Grabstätte einnehmen und
die hinter ihnen befindlichen Grünpflanzungen nicht übertragen. § 21
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften Auf
dem Friedhof sind keine Grabfelder
mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen (1)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind
der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen
Friedhofssatzung entspricht. (2)
Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit
Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und
seiner Bearbeitung. (3)
Mit
dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen
eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf
des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung
mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4)
Das
Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert
worden ist. § 23
Standsicherheit der Grabmale Die
Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln
des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen
entsprechend. § 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1)
Die
Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem
Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und
zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im
Herbst -. Verantwortlich
dafür ist: bei
Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte
(§ 13) gestellt
hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2)
Scheint
die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von
Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz
1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3)
Bei
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann
das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde
Woldert ist verpflichtet, diese Gegenstände drei
Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat
aufgestellt wird. § 25 Entfernen von Grabmalen (1)
Vor
Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2)
Nach
Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen
Anlagen innerhalb einer Frist von drei
Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird
durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte
abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen
baulichen Anlagen / nicht binnen drei
Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum
der Ortsgemeinde Woldert über, wenn
dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die
Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart
wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat
der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1)
Alle
Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und
dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu
entfernen. (2)
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der
Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), Wahl-,
Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3)
Die für
die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4)
Reihen-
und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs
Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs
Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5)
Die
Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist
nicht gestattet. § 27
Grababdeckungen Grababdeckungen/Grabplatten
sind höchstens bis zu 75,00 % (¾) der Grabfläche zulässig. Die Restfläche
der Grabstätte ist gärtnerisch zu bepflanzen. § 28
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die
Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 29 Vernachlässigte
Grabstätten (1)
Wird eine
Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der
Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung
die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2)
Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für
die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung
oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle § 30 Benutzen
der Leichenhalle (1)
Die
Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann
hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B.
Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2)
Die Särge
sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der
Beisetzung endgültig zu schließen. (3)
Die Särge
der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit
Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen
zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften § 31 Alte
Rechte (1)
Bei
Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder
erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften. (2)
Die vor
dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40
Jahren werden
auf 40 Nutzungszeiten nach § 14 Absatz 1 dieser Satzung seit
Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche
oder Asche. (3)
Im übrigen
gilt diese Satzung. § 32 Haftung Die
Ortsgemeinde Woldert haftet nicht für Schäden, die durch
satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 33
Ordnungswidrigkeiten (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2.
sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder die Anordnungen
des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1), 3.
gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt, 4.
eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw.
entgegen seitens der Behörde
mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6), 5.
Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6.
die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§
20 Absatz 3), 7.
als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige
Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 22 Absatz 1 und 3), 8.
Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Absatz
1), 9.
Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§
23, 24 und 26), 10.Pflanzenschutz-
und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6), 11.Grabstätten
entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht, 12.Grabstätten
vernachlässigt (§ 29), 13.die
Leichenhalle entgegen § 30 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt. (2)
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S.
481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 34 Gebühren Für
die Benutzung für den von der Ortsgemeinde
Woldert verwalteten Friedhof und dessen Einrichtungen sind die Gebühren
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 35
Inkrafttreten Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten
die Friedhofssatzung vom 10.02.1987
und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Anerkannt:
Ausfertigung: Woldert,
den
Woldert, den Ortsgemeinde Woldert
Ortsgemeinde Woldert
( Siegel )
( Siegel ) (
Michael Heinrichs )
( Michael Heinrichs ) Ortsbürgermeister Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde
Woldert vom 19.08.2011 Aufgrund
des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl.
S. 153), sowie der §§ 2 Abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) –
alle in der derzeit geltenden Fassung - hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde
Woldert in seiner Sitzung am 08.08.2011 folgende Gebührensatzung beschlossen,
die hiermit bekannt gemacht wird: Allgemeines Für
die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden
Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der
Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner
sind: 1.
bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem
Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, 2.
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der
Antragsteller. § 3 (1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2)
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
(1)
Diese Satzung tritt am 19.08.2011 in Kraft. (2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom
10.12.2010 außer Kraft. 57614
Woldert, den 19.08.2011
57614 Woldert, den 08.08.2011
Ortsgemeinde Woldert (
Michael Heinrichs )
( Michael Heinrichs ) Ortsbürgermeister Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Woldert vom 19.08.2011
Gebührensatz in
EURO I.
Reihengrabstätten 1.
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a)
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
230,00 EURO
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an
380,00 EURO 2.
Überlassen einer Urnen-Reihengrabstätte an
Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr
380,00 EURO
vom vollendeten 5. Lebensjahr an
380,00 EURO
3. Überlassen
einer Rasen-Reihengrabstätte
1.300,00 EURO II.
A) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2
Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte
1. Grabstelle
410,00 EURO
2. und 3. Grabstelle je
410,00 EURO
B) Verleihung von Nutzungsrechten an
Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte
je Grabstelle
410,00 EURO
Urnen-Rasengrabstätte
1.300,00 EURO
C) Verlängerung des Nutzungsrechtes
bei der zweiten Beisetzung in eine
Wahlgrabstätte je Beisetzung und Jahr
in eine Wahlgrabstätte
20,00 EURO
Urnen-Wahlgrabstätte
20,00
EURO Bei einer Beisetzung im Laufe des Jahres ist die
Gebühr für das Beisetzungsjahr sowie das letzte Jahr der Ruhefrist anteilig für
jeden angefangenen Monat, beginnend mit dem Ablauf des Monats der Beisetzung, zu
berechnen. III.
Ausheben und Schließen der Gräber 1.
Reihengräber für Verstorbene ( § 13 der
Friedhofssatzung) 2.
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
280,00 EURO
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an
350,00
EURO
c) Urnengrab je Beisetzung
180,00
EURO
3.
Wahlgrabstätten ( § 14 Abs. 3 der
Friedhofssatzung ) a)
Wahlgrab - erste Beisetzung
350,00
EURO b)
Wahlgrab – zweite und dritte Beisetzung je
410,00 EURO IV.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen
vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern
als Auslagen zu ersetzen. V.
Benutzungsgebühren - Friedhofshalle
a) Benutzung
der Friedhofshalle
100,00 EURO Hinweis: Gem.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung ( GemO) für Rheinland-Pfalz wird darauf
hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein
Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen
gelten. Dies
gilt nicht, wenn 1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2.
vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305
Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat
jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch
nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
57614 Woldert, den 08.08.2011 (Michael Heinrichs) Ortsbürgermeister
|
in Rheinlandpfalz
|